Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GEPA GmbH

Gesellschaft für Prozessautomation und Datenverarbeitung

1.     Allgemeine Bestimmungen
  1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur in soweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer alle eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.     Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, falls nicht abweichend angegeben.
  2. Zahlungen sind frei an unsere Zahlstelle zu leisten.
  3. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro ab Oberhaching.
  4. Sämtliche nach Beginn der Lieferung anfallende Zölle, Steuern, Gebühren sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Auftraggeber, es sei denn, Abweichendes wurde vor Beginn der Lieferung schriftlich vereinbart.
  5. Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
  6. Sämtliche Gebühren für Zahlungen im Auslandswirtschaftsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  7. GEPA ist berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren sowie Zinsen in Höhe der GEPA entstanden Bankzinsen zu berechnen.
  8. Bei Rechnungen ins Ausland findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, sofern nicht anders vereinbart.
3.     Eigentumsvorbehalt
  1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Die Weitervermietung und / oder der Weiterverkauf der GEPA Produkte ist ausschließlich mit einer entsprechend schriftlich erteilten Genehmigung der GEPA GmbH erlaubt. Liegt eine entsprechende schriftliche Genehmigung nicht vor, ist die Weitervermietung und / oder der Weiterverkauf generell strengstens verboten.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern (siehe 3.2) im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass sein Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4.     Fristen für Lieferungen; Verzug
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend; dieses gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu verantworten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5.     Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  2. Wenn der Versand, die Abholung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertreten Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
6.     Entgegennahme
  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7.     Sachmängel
  1. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
  2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  4. Der Besteller hat die Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  6. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß weiterer Artikel in diesem Vertrag – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Soft- oder Firmwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
  10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 9. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.     Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
  2. Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
  3. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. 9.
  4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu verantworten hat.
  6. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 8.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Art. 7.4, 7.5 und 7.8 entsprechend.
  8. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 7 entsprechend.
  9. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
9.     Sonstige Schadenersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. 9 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Schachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 7.2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.  Rücktritt
  1. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Sollte GEPA mittels einer schriftlichen Erklärung dennoch einem Rücktritt zustimmen, werden bis 60 Tage vor dem geplanten Liefertermin 30% der Auftragssumme sofort fällig, bis 30 Tage vor dem geplanten Liefertermin 50% oder innerhalb von 20 Tagen vor dem geplanten Liefertermin 70% der Auftragssumme.
11.  Lieferung & Abnahme
  1. Die GEPA ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teillieferungen und/oder Teilberechnung vorzunehmen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Lieferungen unverzüglich abzunehmen sowie die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Schäden jeglicher Art, die aus dem Versäumnis der unverzüglichen Abnahme entstehen, trägt der Auftraggeber.
  3. Der Gefahrübergang erfolgt, sobald die Lieferung das GEPA-Lager verlässt. Sämtliche Lieferungen, einschließlich jeglicher Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers. Die GEPA ist berechtigt, eine Transportversicherung zum Selbstkostenpreis für die Lieferung zu berechnen. Eine Verpflichtung seitens GEPA dazu besteht nicht, es sei denn, die Transportversicherung wurde von GEPA ausdrücklich angeboten
  4. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sofern vom Auftraggeber eine davon abweichende Sonderverpackung beliebiger Ausführung gewünscht wird, ist GEPA berechtigt, diese Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen
  5. Der Versand erfolgt nach Ermessen der GEPA, sofern nicht spezifische Lieferbedingungen vereinbart wurden. Sofern der Auftraggeber eine spezifische Versandart wünscht, ist GEPA berechtigt, die Mehrkosten gesondert zu berechnen.
  6. Wird GEPA durch äußere Einflüsse in der rechtzeitigen Vertragserfüllung behindert (einschließlich höherer Gewalt, Verkehrsstörungen Streik etc.), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Behinderung. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist nur zulässig, nachdem der Vertrag innerhalb einer nach Ablauf der verlängerten Frist vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wurde. GEPA wird den Auftraggeber von derartigen Einflüssen in Kenntnis setzen, nachdem GEPA davon Kenntnis erlangt.
  7. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzug oder Nichterfüllung gegenüber GEPA besteht lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Andere Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
  8. Bei Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers ist GEPA berechtigt, Lieferungen bis zur Auflösung des Zahlungsverzugs teilweise oder vollständig zurückzubehalten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch jeglicher Art gegen die GEPA entsteht. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber im Bezug auf eine andere, möglicherweise unabhängige Lieferung in Zahlungsverzug steht.
12.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers (München). Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.  Verbindlichkeit des Vertrages
  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Besondere Vertragsbedingungen für Probestellungen, Kauf und Herstellung nach Muster (BVPKHMuster)

1.     Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Besonderen Vertragsbedingungen für Probestellung, Kauf und Herstellung nach Muster (BVPKHMuster) gelten für Verträge zwischen GEPA GmbH (im weiteren: GEPA) und Dritten (im weiteren: Auftraggeber), die Probestellung wie den Kauf einer von GEPA nach einem bestimmten Muster herzustellenden Sache zum Vertragsgegenstand haben.
  2. Es gelten grundsätzlich und ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GEPA, soweit sich nicht aus den vorgehenden BVPKHMuster oder den diesen vorgehenden ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2.     Kauf und Herstellung nach Muster
  1. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags Kauf und Herstellung nach Muster ist zwingend ein vorausgehendes schriftliches Angebot von GEPA.
    Mündliche Angebote sind ausgeschlossen und haben keine Wirksamkeit.
  2. Gegenstand des Angebots von GEPA ist ausschließlich das mit dem Angebot und den zugehörigen Unterlagen umfassend und vollständig beschriebene und dargestellte Muster sowie der mit dem Angebot vorgestellte Prototyp, sofern vorhanden. Einwendungen der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache wegen Unvollständigkeit der Musterbeschreibung oder des Prototyps sind nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
  3. Eine Auftragserteilung hat durch den Auftraggeber in schriftlicher Form zu erfolgen. GEPA behält sich die Annahme eines Auftrags ausdrücklich vor. GEPA erteilt zur Auftragsannahme immer eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Beweislast der Annahme durch GEPA trägt der Auftraggeber.
  4. GEPA ist berechtigt, der Auftragserteilung innerhalb von 10 Tagen ab schriftlichen Eingang des Auftrags bei GEPA schriftlich zu widersprechen. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist die Absendung bei GEPA. Ein Widerspruch per Fax oder E-Mail ist ausreichend.
    Im Fall eines fristgerecht ausgeübten Widerspruchs gilt der Vertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen.
3.     Muster
  1. Maßgeblich für die Pflichten der Parteien aus dem Vertrag über Kauf und Herstellung nach Muster ist ausschließlich das von GEPA hergestellte und mit dem Angebot und den zugehörigen Unterlagen vorgestellte Muster und der hierzu ggfs. hergestellte Prototyp. Soweit dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich gewünscht wird, ist GEPA nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, einen Prototyp des angebotenen Musters zu erstellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEPA alle für die Herstellung des Musters oder Prototyps relevanten Informationen, insbesondere Informationen über die technischen Voraussetzungen und Erfordernisse, die Ansprüche an Leistungsfähigkeit, Design, Optik, Haptik, zu verwendende Materialien und die beabsichtigte Verwendung der Sache umfassend und vollständig zur Verfügung zu stellen. Nach Auftragserteilung kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass GEPA, gleich aus welchem Grund, nicht alle zur Herstellung des Musters, des Prototyps oder der Kaufsache relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden waren.
  2. Soweit von GEPA ein Prototyp als Muster hergestellt und dem Auftraggeber mit dem Angebot zur Ansicht und Prüfung Verfügung gestellt wird, obliegt es dem Auftraggeber, das Muster bzw. den Prototyp auf Sachmängel (einschließlich Vollständigkeit, Funktion und Mangelfreiheit, optische und technische Entsprechung oder Leistungsfähigkeit nach den Anforderungen des Auftraggebers etc.) zu untersuchen. Soweit Sachmängel am Prototyp nicht gerügt werden, gelten das Muster und der Prototyp mit Erteilung des Auftrags als abgenommen. Eine Haftung von GEPA gemäß gesetzlicher Vorgaben (einschließlich grober Fahrlässigkeit oder Arglist) bleibt unberührt.
  3. Offensichtliche Mängel am Prototyp gemäß § 3.2 müssen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Prototyps seitens des Auftraggebers gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Erhalt des Prototyps gerügt werden. Gesetzliche Pflichten der GEPA, einschließlich der Gewährleistungspflicht, bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der von GEPA gelieferten Waren liegt beim Auftraggeber. Eine davon abweichende gesetzliche vorgeschriebene Beweislast der GEPA bleibt hiervon unberührt.
4.     Sachmängel
  1. Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Sachmangels der von GEPA nach Auftragserteilung hergestellten und an den Auftraggeber gelieferten Sachen bestimmen sich nach den AGB von GEPA und den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Ein Sach- oder Rechtsmangel liegt nicht vor, wenn die von GEPA nach Auftragserteilung hergestellte und an den Auftraggeber gelieferte Sache dem abgenommenen Muster oder dem vor Auftragserteilung hergestellten und vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung abgenommenen Prototyp entspricht.
    Geringfügige Abweichungen, die auf die Funktionalität, Optik und Leistungsfähigkeit der Sache sowie ihrer Verwendung (nach Maßgabe der GEPA zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Information) keinen Einfluß haben, gelten nicht als Mangel.
  3. Soweit der Auftraggeber nicht hinreichend konkrete Vorgaben hinsichtlich jeglichen Eigenschaften des Produkts (einschließlich zu verwendender Materialien, Leistungsfähigkeit, Design, Optik, Funktion und Haptik) gemacht hat, kann der Auftraggeber nicht einwenden, dass GEPA nach Maßgabe der ihr bekannten vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendung der Sache eine nicht den Anforderungen entsprechende Art und Güte geleistet habe.
  4. Sofern dem Auftraggeber von dritter Seite oder von GEPA eine Reihe von möglichen Eigenschaften des Produkts oder des Prototyps zur Verfügung gestellt wird, obliegt es alleinig der Verantwortung des Auftraggebers, diese möglichen Eigenschaften im Bezug auf die jeweiligen Anforderungen an das Produkt zu prüfen. Ausschlaggebend für die Lieferung des Produkts oder des Prototyps sind alleinig die GEPA schriftlich zur Verfügung gestellten Anforderungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Eine Haftung seitens GEPA ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das GEPA zur Verfügung gestellte Muster oder die GEPA zur Verfügung gestellten Vorgaben nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn die abweichenden Eigenschaften des Musters oder der Vorgaben ursprünglich von GEPA oder einer dritten Partei zur Verfügung gestellt wurden.
  5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei Übereinstimmung der gelieferten Sache mit dem abgenommenen Muster oder Prototyp sind ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen, die auf die Funktionalität, Optik und Leistungsfähigkeit der Sache nach Maßgabe der GEPA bekannten Verwendung der Sache keinen Einfluß haben, begründen keine Abweichung der Übereinstimmung.
  6. Hinsichtlich etwaiger Schäden, die durch verdeckte Mängel am Muster oder Prototyp, die sich in der gelieferten Sache wiederfinden, entstehen, haftet GEPA nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
5.     Nutzung von Software und Firmware
  1. Die Rechte an von GEPA gelieferter Software und Firmware verbleiben ausschließlich, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, bei GEPA.
  2. Sofern eine Software zum von GEPA zu liefernden Leistungsumfang gehört, wird dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich ihrer Dokumentation, gewährt.
  3. Sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist die Nutzung der Software oder Firmware ausschließlich durch einen Benutzer, auf einem Endgerät beliebiger Bauart erlaubt. Dies begründet keine Pflicht der GEPA, eine Software oder Firmware auf die Nutzung durch mehrere Benutzer hin auszugestalten, es sei denn, Abweichendes wurde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schriftlich vereinbart.
  4. Sofern der Auftraggeber die Software in Länder exportiert, liefert oder für die Nutzung in diesen zur Verfügung stellt, in die nicht von GEPA laut Auftragsbestätigung geliefert wurde, ist der Auftraggeber alleine dafür verantwortlich, für den, den jeweiligen Gesetzen entsprechenden rechtmäßigen Einsatz der Software zu sorgen. Eine Haftung von GEPA für den Einsatz in Länder, in die der Auftrag nicht geliefert wurde, besteht nicht.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten Lizenzen für von GEPA gelieferte Software oder Firmware zu erteilen, es sei denn, es wurde Abweichendes schriftlich mit GEPA vereinbart.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Software oder Firmware ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GEPA mbH für Anderes als die vorgesehenen Einsatzzwecke zu verwenden, und/oder die Software oder Firmware ganz oder teilweise zu analysieren (einschließlich „Reverse-Engineering“ zu jeglichem Zweck, d.h. der Analyse von Funktionsweise und Struktur der von GEPA überlassenen Software oder Firmware). Dies schließt die Nutzung von GEPA-Software oder Firmware mit anderer als der dafür von GEPA vorgesehenen Hardware ein.
6.     Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Eigentum an Prototypen
  1. Alle Rechte an von GEPA hergestellten Mustern und Prototypen sowie Plänen und Beschreibungen von Mustern und Prototypen liegen ausschließlich bei GEPA, soweit nicht zwischen den Vertragsparteien durch schriftliche Individualabrede anderes vereinbart wird.
  2. Gegenständliche Muster und Prototypen sowie zugehörige Pläne und Beschreibungen sind ausschließlich Eigentum von GEPA. Der Auftraggeber erwirbt an den vor Auftragserteilung hergestellten Mustern und Prototypen, Probestellungen, Plänen und Beschreibungen kein Eigentum, soweit nicht anders durch schriftliche Individualabrede vereinbart wird. Soweit GEPA nicht ausdrücklich schriftlich verzichtet, sind Probestellungen, Muster und Prototypen sowie Pläne und Beschreibungen nach Lieferung der bestellten Sache an GEPA zurückzugeben.
  3. Die Kosten der Rücksendung bzw. Rückgabe der Prototypen trägt der Auftraggeber.
  4. Eine Weitergabe von Probestellungen, Mustern und Prototypen durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung von GEPA zulässig. Der Nachbau ist unzulässig.
7.     Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder seiner Vertragsbestandteile einschließlich der Teile der AGB oder dieser BVKH Muster rechtsunwirksam sein, bleibt der Vertrag einschließlich der wirksamen Teile der AGB und der BVKH Muster in seinen übrigen Teilen bestehen. Anstelle der unwirksamen Teile gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: März 2018

Download pdf: GEPA_AGB_18_03