Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GEPA GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen
    • Für sämtliche Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: Lieferungen) gelten ausschließlich die schriftlich vereinbarten Erklärungen beider Parteien. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferer hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
    • Sämtliche Angebote, Zeichnungen und sonstige Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) verbleiben im uneingeschränkten Eigentum und urheberrechtlichen Verwertungsrecht des Lieferers. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Werden Aufträge nicht erteilt, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
    • Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Verpackung und jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
    • Zahlungen sind ausschließlich spesenfrei an die vom Lieferer benannte Zahlstelle zu leisten.
    • Die Preise lauten, soweit nicht anders vereinbart, auf Euro und gelten ab Oberhaching.
    • Sämtliche nach Lieferbeginn anfallenden Abgaben, wie Zölle, Steuern, Gebühren sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
    • Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber.
    • Alle Kosten im Zusammenhang mit Zahlungen im Auslandswirtschaftsverkehr trägt der Besteller.
    • Ab der ersten Mahnung ist GEPA berechtigt, Mahngebühren sowie Verzugszinsen mindestens in Höhe der jeweils von GEPA zu tragenden Bankzinsen zu berechnen.
    • Bei Auslandsrechnungen kommt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferers.
    • Die Weiterveräußerung oder Weitervermietung von GEPA-Produkten ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Lieferers zulässig. Ohne eine solche Genehmigung ist dies ausdrücklich untersagt.
    • Während des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist ausschließlich Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erlaubt – unter der Voraussetzung, dass der Wiederverkäufer mit seinem Kunden eine gleichwertige Eigentumsvorbehaltsregelung trifft.
    • Der Besteller hat den Lieferer bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

  1. Lieferfristen und Verzug
    • Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung sämtlicher Mitwirkungspflichten voraus. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Bestellers verlängern die Fristen entsprechend.
    • Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen verlängern sich Lieferfristen angemessen.
    • Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug sind – ausgenommen in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – ausgeschlossen. Rücktritt ist nur zulässig, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
    • Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz Lieferverzögerung an der Lieferung festhält oder vom Vertrag zurücktritt.

 

  1. Gefahrübergang
    • Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über – auch bei frachtfreier Lieferung.
    • Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

  1. Entgegennahme
    • Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen auch bei unerheblichen Mängeln entgegenzunehmen.

 

  1. Sachmängelhaftung
    • Der Lieferer haftet für Sachmängel ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
    • Der Lieferer ist berechtigt, nach eigener Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, wenn gelieferte Produkte innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand.
    • Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate, es sei denn, gesetzlich sind längere Fristen zwingend vorgeschrieben (z. B. bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei grober Fahrlässigkeit oder Arglist).
    • Der Besteller hat Sachmängel dem Lieferer unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.
    • Zahlungen dürfen nur in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel zurückbehalten werden. Bei unberechtigter Mängelrüge ist der Lieferer berechtigt, entstandene Kosten ersetzt zu verlangen.
    • Der Lieferer ist vor Geltendmachung weiterer Rechte zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu ermächtigen.
    • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe dieser AGB den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
    • Keine Sachmängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, natürlichem Verschleiß oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, äußere Einflüsse oder unsachgemäße Eingriffe Dritter.
    • Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Besteller.
    • Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Schadenersatz – sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

  2. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

 

  • Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, strebt der Lieferer an, die Lieferung im Land des vereinbarten Lieferorts nach bestem Wissen und Gewissen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Eine Verpflichtung zur Freiheit von Schutzrechten wird vom Lieferer nicht übernommen.Sollte dennoch ein Dritter aufgrund einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgemäß genutzte Lieferung Ansprüche gegen den Besteller erheben, so begründet dies weder eine Pflicht des Lieferers zur Haftung noch zur Abwehr der Ansprüche, es sei denn, der Lieferer hat die Schutzrechtsverletzung vorsätzlich verursacht und der Besteller weist dies nach.
  • Sofern ein Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung Ansprüche gegen den Besteller geltend macht, ist der Lieferer – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen eine der folgenden Maßnahmen vorzuschlagen:
    a) die Einholung eines Nutzungsrechts,
    b) eine Änderung der Lieferung oder
    c) einen Austausch der Lieferung.

Diese Maßnahmen erfolgen nur bei entsprechender Kostenübernahme durch den Besteller oder aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Ist keine Einigung über die Kostenübernahme möglich, verbleiben dem Besteller ausschließlich die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf kostenfreie Nacherfüllung durch den Lieferer besteht ausdrücklich nicht.

  • Der Lieferer haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die aus der Verletzung von Schutzrechten resultieren. Schadenersatzansprüche jeglicher Art – insbesondere aus mittelbaren Schäden, Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder Betriebsunterbrechung – sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu verantworten hat.
  • Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  • Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 8.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Art. 7.4, 7.5 und 7.8 entsprechend.
  • Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 7 entsprechend.
  • Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  1. Sonstige Schadenersatzansprüche
    • Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    • Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    • Soweit dem Besteller nach diesem Art. 9 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Schachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 7.2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  2. Rücktritt
    • Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    • Sollte GEPA mittels einer schriftlichen Erklärung dennoch einem Rücktritt zustimmen, werden bis 60 Tage vor dem geplanten Liefertermin 30% der Auftragssumme sofort fällig, bis 30 Tage vor dem geplanten Liefertermin 50% oder innerhalb von 20 Tagen vor dem geplanten Liefertermin 70% der Auftragssumme.
  3. Lieferung & Abnahme
    • Die GEPA ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Teillieferungen und/oder Teilberechnung vorzunehmen.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Lieferungen unverzüglich abzunehmen sowie die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Schäden jeglicher Art, die aus dem Versäumnis der unverzüglichen Abnahme entstehen, trägt der Auftraggeber.
    • Der Gefahrübergang erfolgt, sobald die Lieferung das GEPA-Lager verlässt. Sämtliche Lieferungen, einschließlich jeglicher Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers. Die GEPA ist berechtigt, eine Transportversicherung zum Selbstkostenpreis für die Lieferung zu berechnen. Eine Verpflichtung seitens GEPA dazu besteht nicht, es sei denn, die Transportversicherung wurde von GEPA ausdrücklich angeboten
    • Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sofern vom Auftraggeber eine davon abweichende Sonderverpackung beliebiger Ausführung gewünscht wird, ist GEPA berechtigt, diese Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen
    • Der Versand erfolgt nach Ermessen der GEPA, sofern nicht spezifische Lieferbedingungen vereinbart wurden. Sofern der Auftraggeber eine spezifische Versandart wünscht, ist GEPA berechtigt, die Mehrkosten gesondert zu berechnen.
    • Wird GEPA durch äußere Einflüsse in der rechtzeitigen Vertragserfüllung behindert (einschließlich höherer Gewalt, Verkehrsstörungen Streik etc.), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Behinderung. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist nur zulässig, nachdem der Vertrag innerhalb einer nach Ablauf der verlängerten Frist vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wurde. GEPA wird den Auftraggeber von derartigen Einflüssen in Kenntnis setzen, nachdem GEPA davon Kenntnis erlangt.
    • Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzug oder Nichterfüllung gegenüber GEPA besteht lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Andere Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
    • Bei Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers ist GEPA berechtigt, Lieferungen bis zur Auflösung des Zahlungsverzugs teilweise oder vollständig zurückzubehalten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch jeglicher Art gegen die GEPA entsteht. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber in Bezug auf eine andere, möglicherweise unabhängige Lieferung in Zahlungsverzug steht.

 

  1. Haftung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
    • Haftungsausschluss: Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferer auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur
      – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      – für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Haftungsbegrenzung: Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
    • Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    • Anwendbares Recht:
      Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    • Salvatorische Klausel:
      Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung gilt durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

  2. Verbindlichkeit des Vertrages
    • Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

Besondere Vertragsbedingungen für Probestellungen, Prototypen Kauf und Herstellung nach Muster (BVPPKHMuster)

  1. Allgemeine Bestimmungen
    • Die Besonderen Vertragsbedingungen für Probestellung, Prototypen Kauf und Herstellung nach Muster (BVPPKHMuster) gelten für Verträge zwischen GEPA GmbH (im weiteren: GEPA) und Dritten (im weiteren: Auftraggeber), die Probestellung wie den Kauf einer von GEPA nach einem bestimmten Muster herzustellenden Sache zum Vertragsgegenstand haben.
    • Es gelten grundsätzlich und ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GEPA, soweit sich nicht aus den vorgehenden BVPPKHMuster oder den diesen vorgehenden ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

  2. Kauf und Herstellung nach Muster
    • Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags Kauf und Herstellung nach Muster ist zwingend ein vorausgehendes schriftliches Angebot von GEPA. Mündliche Angebote sind ausgeschlossen und haben keine Wirksamkeit.
    • Gegenstand des Angebots von GEPA ist ausschließlich das mit dem Angebot und den zugehörigen Unterlagen umfassend und vollständig beschriebene und dargestellte Muster sowie der mit dem Angebot vorgestellte Prototyp, sofern vorhanden. Einwendungen der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache wegen Unvollständigkeit der Musterbeschreibung oder des Prototyps sind nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
    • Eine Auftragserteilung hat durch den Auftraggeber in schriftlicher Form zu erfolgen. GEPA behält sich die Annahme eines Auftrags ausdrücklich vor. GEPA erteilt zur Auftragsannahme immer eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Beweislast der Annahme durch GEPA trägt der Auftraggeber.
    • GEPA ist berechtigt, der Auftragserteilung innerhalb von 10 Tagen ab schriftlichen Eingang des Auftrags bei GEPA schriftlich zu widersprechen. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist die Absendung bei GEPA. Ein Widerspruch per Fax oder E-Mail ist ausreichend.
      Im Fall eines fristgerecht ausgeübten Widerspruchs gilt der Vertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen.

  3. Muster
    • Maßgeblich für die Pflichten der Parteien aus dem Vertrag über Kauf und Herstellung nach Muster ist ausschließlich das von GEPA hergestellte und mit dem Angebot und den zugehörigen Unterlagen vorgestellte Muster und der hierzu ggfs. hergestellte Prototyp. Soweit dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich gewünscht wird, ist GEPA nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, einen Prototyp des angebotenen Musters zu erstellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEPA alle für die Herstellung des Musters oder Prototyps relevanten Informationen, insbesondere Informationen über die technischen Voraussetzungen und Erfordernisse, die Ansprüche an Leistungsfähigkeit, Design, Optik, Haptik, zu verwendende Materialien und die beabsichtigte Verwendung der Sache umfassend und vollständig zur Verfügung zu stellen. Nach Auftragserteilung kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass GEPA, gleich aus welchem Grund, nicht alle zur Herstellung des Musters, des Prototyps oder der Kaufsache relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden waren.
    • Soweit Offensichtliche Mängel am Prototyp gemäß § 3.2 sind vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt des Prototyps schriftlich und detailliert zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des Prototyps schriftlich geltend zu machen. Unterbleibt eine form- und fristgerechte Rüge, gilt der Prototyp als vertragsgemäß abgenommen, und sämtliche Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung – sind ausgeschlossen. Eine Gewährleistungspflicht der GEPA für Prototypen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, deren Eigenschaften wurden ausdrücklich schriftlich zugesichert. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen der GEPA bestehen nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften und nur bei Nachweis eines vorsätzlichen Verschuldens. Eine Haftung von GEPA gemäß gesetzlicher Vorgaben (einschließlich grober Fahrlässigkeit oder Arglist) bleibt unberührt.
    • Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der von GEPA gelieferten Waren liegt beim Auftraggeber. Eine davon abweichende gesetzliche vorgeschriebene Beweislast der GEPA bleibt hiervon unberührt.

  4. Sachmängel
    • Die Rechte des Auftraggebers wegen eines Sachmangels der von GEPA nach Auftragserteilung hergestellten und an den Auftraggeber gelieferten Sachen bestimmen sich nach den AGB von GEPA und den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Sach- oder Rechtsmangel liegt nicht vor, wenn die vom Lieferer (GEPA) nach Auftragserteilung hergestellte und an den Auftraggeber gelieferte Sache dem vom Auftraggeber vor Auftragserteilung freigegebenen Muster oder Prototyp entspricht. Dies gilt auch für die mitgelieferte oder integrierte Software und/oder Firmware, sofern diese im Wesentlichen der freigegebenen Version entspricht.
    • Geringfügige, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Funktion, Optik, Haptik, Maß, Toleranz oder Leistung gelten nicht als Mangel, sofern sie die vertraglich vorgesehene Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
      Für Software und Firmware gilt insbesondere: Nicht reproduzierbare Fehler, Abweichungen ohne wesentlichen Einfluss auf die Funktionalität sowie Fehler, die auf äußere Einflüsse, Bedienfehler, inkompatible Systemumgebungen oder Änderungen durch Dritte zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel. Ein Anspruch auf Fehlerbehebung oder Nachbesserung besteht nur, wenn die Abweichung nachweislich auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Lieferers zurückzuführen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
    • Soweit der Auftraggeber nicht hinreichend konkrete Vorgaben hinsichtlich jeglichen Eigenschaften des Produkts (einschließlich zu verwendender Materialien, Leistungsfähigkeit, Design, Optik, Funktion und Haptik) gemacht hat, kann der Auftraggeber nicht einwenden, dass GEPA nach Maßgabe der ihr bekannten vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendung der Sache eine nicht den Anforderungen entsprechende Art und Güte geleistet habe.
    • Sofern dem Auftraggeber von dritter Seite oder von GEPA eine Reihe von möglichen Eigenschaften des Produkts oder des Prototyps zur Verfügung gestellt wird, obliegt es alleinig der Verantwortung des Auftraggebers, diese möglichen Eigenschaften im Bezug auf die jeweiligen Anforderungen an das Produkt zu prüfen. Ausschlaggebend für die Lieferung des Produkts oder des Prototyps sind alleinig die GEPA schriftlich zur Verfügung gestellten Anforderungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Eine Haftung seitens GEPA ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das GEPA zur Verfügung gestellte Muster oder die GEPA zur Verfügung gestellten Vorgaben nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn die abweichenden Eigenschaften des Musters oder der Vorgaben ursprünglich von GEPA oder einer dritten Partei zur Verfügung gestellt wurden.
    • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei Übereinstimmung der gelieferten Sache mit dem abgenommenen Muster oder Prototyp sind ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen, die auf die Funktionalität, Optik und Leistungsfähigkeit der Sache nach Maßgabe der GEPA bekannten Verwendung der Sache keinen Einfluß haben, begründen keine Abweichung der Übereinstimmung.
    • Hinsichtlich etwaiger Schäden, die durch verdeckte Mängel am Muster oder Prototyp, die sich in der gelieferten Sache wiederfinden, entstehen, haftet GEPA nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

  5. Nutzung von Software und Firmware
    • Die Rechte an von GEPA gelieferter Software und Firmware verbleiben ausschließlich, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, bei GEPA.
    • Sofern eine Software zum von GEPA zu liefernden Leistungsumfang gehört, wird dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich ihrer Dokumentation, gewährt.
    • Sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist die Nutzung der Software oder Firmware ausschließlich durch einen Benutzer, auf einem Endgerät beliebiger Bauart erlaubt. Dies begründet keine Pflicht der GEPA, eine Software oder Firmware auf die Nutzung durch mehrere Benutzer hin auszugestalten, es sei denn, Abweichendes wurde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schriftlich vereinbart.
    • Sofern der Auftraggeber die Software in Länder exportiert, liefert oder für die Nutzung in diesen zur Verfügung stellt, in die nicht von GEPA laut Auftragsbestätigung geliefert wurde, ist der Auftraggeber alleine dafür verantwortlich, für den, den jeweiligen Gesetzen entsprechenden rechtmäßigen Einsatz der Software zu sorgen. Eine Haftung von GEPA für den Einsatz in Länder, in die der Auftrag nicht geliefert wurde, besteht nicht.
    • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten Lizenzen für von GEPA gelieferte Software oder Firmware zu erteilen, es sei denn, es wurde Abweichendes schriftlich mit GEPA vereinbart.
    • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Software oder Firmware ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GEPA mbH für Anderes als die vorgesehenen Einsatzzwecke zu verwenden, und/oder die Software oder Firmware ganz oder teilweise zu analysieren (einschließlich „Reverse-Engineering“ zu jeglichem Zweck, d.h. der Analyse von Funktionsweise und Struktur der von GEPA überlassenen Software oder Firmware). Dies schließt die Nutzung von GEPA-Software oder Firmware mit anderer als der dafür von GEPA vorgesehenen Hardware ein.

  6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Eigentum an Prototypen
    • Alle Rechte an von GEPA hergestellten Mustern und Prototypen sowie Plänen und Beschreibungen von Mustern und Prototypen liegen ausschließlich bei GEPA, soweit nicht zwischen den Vertragsparteien durch schriftliche Individualabrede anderes vereinbart wird.
    • Gegenständliche Muster und Prototypen sowie zugehörige Pläne und Beschreibungen sind ausschließlich Eigentum von GEPA. Der Auftraggeber erwirbt an den vor Auftragserteilung hergestellten Mustern und Prototypen, Probestellungen, Plänen und Beschreibungen kein Eigentum, soweit nicht anders durch schriftliche Individualabrede vereinbart wird. Soweit GEPA nicht ausdrücklich schriftlich verzichtet, sind Probestellungen, Muster und Prototypen sowie Pläne und Beschreibungen nach Lieferung der bestellten Sache an GEPA zurückzugeben.
    • Die Kosten der Rücksendung bzw. Rückgabe der Prototypen trägt der Auftraggeber.
    • Eine Weitergabe von Probestellungen, Mustern und Prototypen durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung von GEPA zulässig. Der Nachbau ist unzulässig.

  7. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder seiner Vertragsbestandteile einschließlich der Teile der AGB oder dieser BVKH Muster rechtsunwirksam sein, bleibt der Vertrag einschließlich der wirksamen Teile der AGB und der BVKH Muster in seinen übrigen Teilen bestehen. Anstelle der unwirksamen Teile gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

GEPA GmbH

Kybergstr. 28  /   82041 Oberhaching   /   Rechtsform: GmbH HRB158970

Steuer-Nr.143-140-40105    /   UST-IDNR.:DE129356472   /    Registergericht München

Download: GEPA_AGB_25_05